vom VSW NW in Zusammenarbeit mit Hoffmann Liebs Fritsch &
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Ausgabe 03/2009
vom 01. Oktober 2009
AKTUELLE RECHTSTHEMEN
Als Reaktion auf große Betrugsfälle in Unternehmen und die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse in den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen im In- und Ausland in den vergangenen Jahren ihre bestehenden Kontrollgremien personell und technisch verbessert und neue organisatorische Strukturen geschaffen. Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass sich das Unternehmen und seine Organe im Einklang mit dem geltenden Recht bewegen. Die sog. Compliance ist eines der wesentlichen Themen im Wirtschaftsrecht der letzten Jahre. Nunmehr sorgt ein Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. Juli 2009, Az.: 5 StR 394, 08) für neue Haftungsrisiken des Compliance Officers.
GERICHTSENTSCHEIDUNGEN
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2009 (Az.: 2 BvR 902/06) entschieden, dass die Beschlagnahme von E-Mails eines an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht beteiligten Dritten vom Mailserver seines Providers nicht per se einen rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellen, da die §§ 94 ff. StPO hierzu den verfassungsmäßigen Anforderungen für einen Grundrechtseingriff genügen.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (Az.: 6 A 2672/08.Z) festgestellt, dass ein Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf E-Mails der Arbeitnehmer dann nicht den Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr gestattet und die E-Mails nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, sondern im Posteingang oder -ausgang belassen oder in zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abgespeichert werden. Grundrechtlicher Schutz gegen einen solchen Zugriff wird jedoch durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.
Der BGH hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 (Az.: 5 StR 394/08) entschieden, dass dem Leiter der Innenrevision eine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB zukommt, Straftaten von Unternehmensangehörigen zu Lasten Dritter zu verhindern, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Anschluss- und Benutzungszwang handelt. Gleichzeitig hat der BGH festgestellt, dass dem sog. „Compliance Officer“ ungeachtet öffentlich-rechtlicher Funktionen des Unternehmens stets eine solche Garantenstellung zukommt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 25. September 2008 (Az.: 7 Sa 313/08) entschieden, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne einschlägige Abmahnung dann gerechtfertigt ist, wenn sich ein Arbeitnehmer für Aufträge, die er namens seines Arbeitgebers zu vergeben hat, über Jahre hinweg heimlich Schmiergelder in Höhe von 5% der jeweiligen Auftragssumme versprechen und auszahlen lässt.
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 22. Mai 2009 (Az.: 5 BV 9/08) entschieden, dass die Installation einer sog. Spionagesoftware auf den Rechnern der Arbeitnehmer als Einführung einer technischen Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Für den Fall der Missachtung dieses Mitbestimmungsrechts stehen dem Betriebsrat nach Ansicht des Gerichts Ansprüche auf Unterlassung bzw. Beseitigung, d.h. Deinstallation der Software, zu.
Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 5. Januar 2009 (Az.: 10 C 1850/08) entschieden, dass die Überwachung eines gemeinsamen Zugangsweges zu benachbarten Grundstücken mittels einer Videokamera ohne Einwilligung der benachbarten Benutzer des Weges ein unzulässiger Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.
GESETZE UND VERORDNUNGEN
Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten in Kraft getreten. Danach stehen nunmehr auch die Vorbereitung terroristischer Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten gesondert unter Strafe. Die neuen Vorschriften des Staatschutzstrafrechts erfassen beispielsweise bereits den Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers zur Vorbereitung eines terroristischen Anschlags. Insoweit entfalten die neuen §§ 89a, 89b, 91 StGB nunmehr Wirksamkeit. Über den Inhalt der Vorschriften sowie ihre Anwendbarkeit hatten wir bereits in der Ausgabe 01/2009 vom 1. April 2009 berichtet.
Am 1. September 2009 ist das auch als „Datenschutznovelle II“ bezeichnete Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Die Novelle bringt u.a. rechtliche Einschränkungen zur Vermeidung unerwünschten Datenhandels, eine neue Arbeitnehmerdatenschutzregelung, erweiterten Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte, strenge Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung sowie schärfere Sanktionen.
GESETZGEBUNGSVERFAHREN
Der Bundestag hat am 28. Mai 2009 das "Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" beschlossen. Die darin enthaltenen Änderungen im Arbeitnehmererfindungsrecht treten bereits zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Zwar konnte sich der Gesetzgeber nur zur Umsetzung der „kleinen“ Reform durchringen, obwohl bereits seit den 1990er Jahren ein Regierungsentwurf für eine große Reform diskutiert wird, doch bringen auch die aktuellen Änderungen Handlungsbedarf mit sich. Wesentliche Änderungen bringt das Gesetz für das Arbeitnehmererfindungen-Gesetz (ArbNErfG).
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